Kartellrechtliche Freigabe beim Unternehmensverkauf: Wann das Bundeskartellamt zustimmen muss

Auch ein perfekt verhandelter Unternehmensverkauf kann an einer Stelle scheitern, die viele Verkäufer im Mittelstand kaum auf dem Schirm haben: der kartellrechtlichen Freigabe. Ist die Fusionskontrolle einschlägig, entscheidet nicht mehr nur Käufer und Verkäufer über den Vollzug der Transaktion, sondern auch das Bundeskartellamt.

Wann greift die deutsche Fusionskontrolle?

Nach § 35 Abs. 1 GWB ist ein Zusammenschluss beim Bundeskartellamt anmeldepflichtig, wenn die beteiligten Unternehmen gemeinsam einen weltweiten Umsatz von mehr als 500 Millionen Euro erzielt haben, mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland einen Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro erzielt hat, und ein weiteres beteiligtes Unternehmen im Inland einen Umsatz von mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt hat. Erst wenn alle drei Schwellenwerte gleichzeitig überschritten werden, entsteht grundsätzlich eine Anmeldepflicht.

Für die meisten kleineren und mittleren Unternehmensverkäufe im deutschen Mittelstand werden diese Schwellenwerte nicht erreicht — die Fusionskontrolle betrifft in der Praxis vor allem größere Transaktionen oder Verkäufe von Unternehmen an bereits umsatzstarke Käufer, etwa an einen großen strategischen Konzern.

Die Transaktionswertschwelle: Auch kleinere Zielunternehmen können betroffen sein

Seit der 9. GWB-Novelle 2017 gibt es einen zusätzlichen Anknüpfungspunkt: die Transaktionswertschwelle. Sie greift, wenn der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen Euro beträgt und das Zielunternehmen in erheblichem Umfang im Inland tätig ist — selbst wenn dieses Zielunternehmen die reguläre zweite Inlandsumsatzschwelle von 17,5 Millionen Euro nicht erreicht. Diese Regelung wurde eingeführt, um insbesondere Übernahmen wachstumsstarker, aber umsatzschwacher Unternehmen zu erfassen, wie sie häufig in der digitalen Wirtschaft vorkommen. Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an den „erheblichen Inlandsbezug“ in jüngerer Zeit abgesenkt, sodass künftig mehr Transaktionen unter diese Transaktionswertschwelle fallen dürften als bisher angenommen.

Wichtig: Die Schwellenwerte sind in Bewegung

Die Bundesregierung hat angekündigt, die Umsatzschwellen der Fusionskontrolle erneut anzuheben. Verkäufer und Käufer sollten sich daher nicht allein auf ältere Merkblätter verlassen, sondern die aktuellen Werte zum Zeitpunkt der geplanten Transaktion beim Bundeskartellamt oder über einen spezialisierten Kartellrechtsanwalt verifizieren, da sich die genauen Schwellen ändern können.

Was passiert, wenn die Fusionskontrolle greift?

Ist eine Transaktion anmeldepflichtig, muss sie vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt angemeldet werden — ein sogenanntes Vollzugsverbot untersagt es den Parteien, das Geschäft vor der Freigabe abzuschließen. Das Bundeskartellamt prüft in einem ersten, einmonatigen Verfahren, ob wettbewerbsrechtliche Bedenken bestehen. Werden keine Bedenken festgestellt, erfolgt die Freigabe meist innerhalb dieser Frist. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht, leitet das Amt ein vertieftes Hauptprüfverfahren ein, das bis zu vier weitere Monate dauern kann.

Warum das für den Zeitplan Ihres Verkaufs relevant ist

Ist die Fusionskontrolle einschlägig, wird die kartellrechtliche Freigabe im Kaufvertrag typischerweise als aufschiebende Bedingung (Closing Condition) vereinbart — das Closing kann erst erfolgen, nachdem die Freigabe erteilt wurde. Bei einem einfachen Verfahren verzögert dies das Closing um vier bis sechs Wochen gegenüber dem Signing. Wird ein Hauptprüfverfahren eröffnet, kann sich diese Phase auf vier bis sechs Monate ausdehnen. Verkäufer sollten diesen möglichen Zeitraum von vornherein realistisch in ihre Planung einbeziehen und im Vertrag ein angemessenes Long-Stop-Date vereinbaren.

Auch die EU-Kommission kann zuständig sein

Bei besonders großen, europaweit bedeutsamen Zusammenschlüssen ist nicht das Bundeskartellamt, sondern die Europäische Kommission zuständig — mit eigenen, höheren Umsatzschwellen nach der EU-Fusionskontrollverordnung. Für die meisten mittelständischen Transaktionen bleibt jedoch das Bundeskartellamt der relevante Ansprechpartner, sofern die Fusionskontrolle überhaupt einschlägig ist.

Was Verkäufer konkret tun sollten

Lassen Sie frühzeitig — idealerweise bereits vor der Käuferansprache bei größeren, umsatzstarken Zielkäufern — durch einen Kartellrechtsanwalt prüfen, ob die geplante Transaktion die Schwellenwerte erreichen könnte. Diese Einschätzung beeinflusst sowohl den realistischen Zeitplan für Signing und Closing als auch die Formulierung der entsprechenden Vertragsklauseln. Wer dieses Thema erst kurz vor dem geplanten Signing entdeckt, riskiert unnötige Verzögerungen in einer ohnehin sensiblen Prozessphase.

Fazit

Für die meisten kleineren und mittleren Unternehmensverkäufe spielt die Fusionskontrolle keine Rolle. Sobald jedoch größere, umsatzstarke Käufer oder besonders hohe Kaufpreise im Spiel sind, sollte die kartellrechtliche Prüfung von Beginn an mitgedacht werden — nicht als bürokratische Fußnote, sondern als möglicher Zeit- und Unsicherheitsfaktor, der den gesamten Verkaufsprozess beeinflussen kann.

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