Viele Ratgeber zum Unternehmensverkauf beziehen sich vorrangig auf die GmbH. Doch ein erheblicher Teil des deutschen Mittelstands ist als Personengesellschaft organisiert — vor allem als GmbH & Co. KG oder OHG. Der Verkauf dieser Rechtsformen folgt eigenen steuerlichen und rechtlichen Regeln, die sich in wesentlichen Punkten von der GmbH unterscheiden.
Die Besonderheit der GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG verbindet die Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft mit der steuerlichen Flexibilität einer Personengesellschaft: Die Komplementär-GmbH haftet unbeschränkt, übernimmt aber in der Praxis meist keine oder nur geringe operative Bedeutung, während die Kommanditisten wirtschaftlich am Unternehmen beteiligt sind, aber nur mit ihrer Einlage haften. Steuerlich ist die KG selbst nicht körperschaftsteuerpflichtig — die Gewinne werden den Gesellschaftern (Mitunternehmern) unmittelbar zugerechnet und bei diesen persönlich besteuert. Diese steuerliche Transparenz unterscheidet die Personengesellschaft grundlegend von der GmbH.
Was beim Verkauf tatsächlich übertragen wird
Anders als bei der GmbH, bei der Sie Geschäftsanteile verkaufen, verkaufen Sie bei einer Personengesellschaft Ihren sogenannten Mitunternehmeranteil — also Ihre gesamte gesellschaftsrechtliche Beteiligung inklusive aller damit verbundenen Rechte und Pflichten. Wichtig dabei: Für die steuerliche Begünstigung des Verkaufsgewinns ist Voraussetzung, dass der gesamte Mitunternehmeranteil veräußert wird — einschließlich eventuellen Sonderbetriebsvermögens. Wird nur ein Teil des Anteils verkauft, wird die steuerliche Begünstigung in der Regel versagt.
Sonderbetriebsvermögen: Die häufigste Fallstricke-Quelle
Das Sonderbetriebsvermögen (SBV) ist ein rein steuerliches Konstrukt: Es umfasst Wirtschaftsgüter, die zivilrechtlich einem einzelnen Gesellschafter gehören, aber der Gesellschaft dienen und deshalb steuerlich dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft zugerechnet werden. Der klassische Fall in gewachsenen Familienunternehmen: Das Betriebsgrundstück gehört dem Gesellschafter privat, wird aber an die KG vermietet und ist damit Sonderbetriebsvermögen. Auch die Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH selbst stellen regelmäßig Sonderbetriebsvermögen dar.
Wird dieses Sonderbetriebsvermögen beim Verkauf übersehen oder nicht korrekt mitübertragen, deckt das Finanzamt die darin enthaltenen stillen Reserven auf — mit einer entsprechend hohen, oft unerwarteten Steuerlast als Folge. Eine vollständige und korrekte Erfassung des gesamten Sonderbetriebsvermögens gehört deshalb zu den wichtigsten Vorbereitungsschritten beim Verkauf einer Personengesellschaft.
Asset Deal oder Anteilsverkauf: Auch hier eine Wahl
Wie bei der GmbH steht auch bei der Personengesellschaft grundsätzlich die Wahl zwischen dem Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter (Asset Deal) und dem Verkauf des gesamten Mitunternehmeranteils offen. Aufgrund der steuerlichen Transparenz der Personengesellschaft unterscheiden sich die steuerlichen Konsequenzen beider Wege jedoch in wichtigen Details von der GmbH — insbesondere bei der Frage, welche Vergünstigungen wie der Freibetrag nach § 16 EStG oder die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG greifen. Diese Unterschiede sollten frühzeitig mit einem auf Personengesellschaften spezialisierten Steuerberater durchgerechnet werden.
Die OHG: Unbeschränkte Haftung als besonderes Risiko
Bei der klassischen OHG (Offene Handelsgesellschaft) haften alle Gesellschafter unbeschränkt und persönlich für die Verbindlichkeiten des Unternehmens — auch nach einem Anteilsverkauf können unter bestimmten Voraussetzungen noch Nachhaftungsrisiken für bereits vor dem Verkauf entstandene Verbindlichkeiten bestehen. Diese Nachhaftung ist gesetzlich zeitlich begrenzt, sollte aber im Kaufvertrag klar adressiert werden, um Sie als ausscheidenden Gesellschafter ausreichend abzusichern.
Gesellschaftsvertragliche Zustimmungserfordernisse
Personengesellschaftsverträge enthalten häufig strengere Zustimmungserfordernisse für die Übertragung von Anteilen als GmbH-Satzungen — teilweise ist die Zustimmung aller übrigen Gesellschafter erforderlich, bevor ein Anteil überhaupt wirksam an einen Dritten verkauft werden kann. Diese Regelungen sollten Sie bereits zu Beginn des Verkaufsprozesses genau prüfen, da sie den gesamten Zeitplan und sogar die grundsätzliche Verkaufsfähigkeit Ihres Anteils beeinflussen können.
Was Sie beim Verkauf einer Personengesellschaft konkret beachten sollten
Erstellen Sie frühzeitig eine vollständige Übersicht über sämtliches Sonderbetriebsvermögen, prüfen Sie die gesellschaftsvertraglichen Zustimmungserfordernisse, und klären Sie mit Ihrem Steuerberater, ob ein vollständiger Verkauf des Mitunternehmeranteils oder eine andere Struktur steuerlich vorteilhafter ist. Gerade die Behandlung von Betriebsimmobilien im Sonderbetriebsvermögen sollte dabei besondere Aufmerksamkeit erhalten, da hier historisch die größten steuerlichen Überraschungen entstehen.
Fazit
Der Verkauf einer GmbH & Co. KG oder OHG folgt eigenen, in Teilen komplexeren Regeln als der Verkauf einer GmbH. Wer die Besonderheiten von Sonderbetriebsvermögen, Mitunternehmeranteil und gesellschaftsvertraglichen Zustimmungserfordernissen frühzeitig kennt, vermeidet unangenehme steuerliche Überraschungen und gestaltet den Verkaufsprozess deutlich reibungsloser.
Hinweis: Die steuerliche Behandlung von Personengesellschaften ist komplex und einzelfallabhängig. Die dargestellten Grundsätze ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
Der Freibetrag nach § 16 EStG im Detail
Verkaufen Sie als natürliche Person Ihren gesamten Mitunternehmeranteil, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG genutzt werden: Er beträgt 45.000 Euro und steht Ihnen zu, wenn Sie zum Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig im Sinne der Sozialversicherung sind. Wichtig: Dieser Freibetrag wird im gesamten Leben nur einmal gewährt — wer ihn bereits bei einer früheren Betriebsveräußerung genutzt hat, kann ihn kein zweites Mal beanspruchen.
Der Freibetrag schmilzt zudem oberhalb bestimmter Gewinngrenzen ab: Übersteigt der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro, wird der Freibetrag um den übersteigenden Betrag gekürzt. Ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro entfällt der Freibetrag vollständig. Diese Abschmelzung sollte bei der Verkaufsplanung genau durchgerechnet werden, da bereits geringe Unterschiede im Kaufpreis darüber entscheiden können, ob der Freibetrag noch teilweise greift oder vollständig verloren geht.
Die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG: Zwei Wahlmöglichkeiten
Neben dem Freibetrag steht Ihnen für den verbleibenden, nicht durch den Freibetrag abgedeckten Veräußerungsgewinn grundsätzlich eine steuerliche Vergünstigung nach § 34 EStG zu — mit zwei möglichen Varianten. Die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG verteilt den Veräußerungsgewinn rechnerisch fiktiv auf fünf Jahre, um die progressive Wirkung der Einkommensteuer abzumildern. Alternativ können Sie — sofern Sie ebenfalls die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG erfüllen, also das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sind — einmal im Leben die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG wählen: Der Veräußerungsgewinn wird dann nur mit 56 Prozent Ihres durchschnittlichen persönlichen Steuersatzes besteuert, mindestens jedoch mit dem Eingangssteuersatz. Auch dieses Wahlrecht steht Ihnen nur einmal im Leben zu und sollte deshalb strategisch für den günstigsten Anlass aufgespart werden.
Rechenbeispiel zur Veranschaulichung
Angenommen, Sie erzielen beim Verkauf Ihres gesamten Mitunternehmeranteils einen Veräußerungsgewinn von 150.000 Euro und erfüllen die Altersvoraussetzung. Da der Gewinn die Grenze von 136.000 Euro überschreitet, reduziert sich Ihr Freibetrag entsprechend um den übersteigenden Betrag von 14.000 Euro auf noch 31.000 Euro. Auf den verbleibenden steuerpflichtigen Gewinn von 119.000 Euro können Sie dann wählen, ob die Fünftelregelung oder die ermäßigte Besteuerung mit 56 Prozent Ihres Durchschnittssteuersatzes für Sie günstiger ausfällt — eine Berechnung, die im Einzelfall von Ihrem persönlichen Gesamteinkommen abhängt und von Ihrem Steuerberater konkret durchgerechnet werden sollte.
Vergleich zur GmbH: Warum die Besteuerung so unterschiedlich ausfällt
Bei der GmbH wird der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von im Privatvermögen gehaltenen Geschäftsanteilen über das Teileinkünfteverfahren erfasst — grob vereinfacht bleiben 40 Prozent des Gewinns steuerfrei, die übrigen 60 Prozent unterliegen dem persönlichen Steuersatz. Freibetrag und Fünftelregelung beziehungsweise die 56-Prozent-Vergünstigung nach §§ 16, 34 EStG gelten dagegen ausdrücklich nicht für den Verkauf einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft — diese Vergünstigungen sind der Personengesellschaft vorbehalten. Welche Rechtsform am Ende die günstigere Gesamtsteuerbelastung ergibt, hängt stark vom individuellen Gewinn, dem persönlichen Steuersatz und der Haltedauer ab und sollte in jedem Einzelfall konkret durchgerechnet werden.
Antragserfordernis: Nichts passiert automatisch
Ein wichtiges praktisches Detail wird häufig übersehen: Sämtliche Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils werden nur auf Antrag gewährt — sie greifen nicht automatisch im Rahmen der Steuererklärung. Wird der entsprechende Antrag versäumt oder falsch gestellt, geht die Vergünstigung verloren, selbst wenn alle materiellen Voraussetzungen eigentlich erfüllt gewesen wären. Eine enge Abstimmung mit Ihrem Steuerberater bereits vor Abschluss des Kaufvertrags ist deshalb unerlässlich.
Realteilung als Alternative zum vollständigen Verkauf
Insbesondere bei mehreren Gesellschaftern, die unterschiedliche Vorstellungen über die Zukunft des Unternehmens haben, kann anstelle eines Verkaufs an einen externen Dritten auch eine sogenannte Realteilung infrage kommen: Das Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft wird dabei unter den bisherigen Gesellschaftern aufgeteilt, sodass jeder einen eigenständigen Betrieb oder Teilbetrieb fortführt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dies steuerneutral zu Buchwerten erfolgen, ist jedoch an strenge gesetzliche Voraussetzungen und Sperrfristen geknüpft und sollte nur nach eingehender steuerlicher Prüfung umgesetzt werden.
Due-Diligence-Besonderheiten bei Personengesellschaften
Käufer prüfen bei Personengesellschaften zusätzlich zu den üblichen Themenfeldern gezielt die vollständige und korrekte Erfassung des Sonderbetriebsvermögens sämtlicher Gesellschafter, etwaige Ergänzungsbilanzen aus früheren Gesellschafterwechseln, sowie die genaue gesellschaftsvertragliche Struktur zwischen Komplementär-GmbH und Kommanditisten. Eine unvollständige oder fehlerhafte Dokumentation dieser Punkte im Datenraum führt bei Personengesellschaften erfahrungsgemäß zu besonders intensiven Rückfragen im Due-Diligence-Prozess.
Hinweis: Die dargestellten Beträge und Grenzen basieren auf §§ 16, 34 EStG in der aktuellen Fassung. Steuerliche Freibeträge und Vergünstigungen unterliegen gesetzlichen Änderungen und sollten vor jeder Transaktion aktuell mit einem Steuerberater abgeglichen werden.
