85 Prozent Ihres Betriebsvermögens können komplett steuerfrei auf die nächste Generation übergehen — bei sauberer Planung sogar 100 Prozent. Wer sein Unternehmen verschenkt oder vererbt, trifft auf ein komplexes, aber enorm wirksames Regelwerk: die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b und 13c ErbStG. Wer die Mechanik versteht, gestaltet die Nachfolge spürbar steuergünstiger.
Regelverschonung oder Optionsverschonung: 85 oder 100 Prozent
Begünstigtes Betriebsvermögen nach § 13b ErbStG bleibt im Grundmodell, der Regelverschonung, zu 85 Prozent steuerfrei. Voraussetzung: eine Behaltensfrist von fünf Jahren und die Einhaltung einer Mindestlohnsumme.
Wer mehr will, kann unwiderruflich zur Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG wechseln: dann bleibt das begünstigte Vermögen zu 100 Prozent steuerfrei. Der Preis dafür sind strengere Regeln — sieben statt fünf Jahre Behaltensfrist und eine deutlich höhere Mindestlohnsumme.
| Merkmal | Regelverschonung | Optionsverschonung |
|---|---|---|
| Steuerfreier Anteil | 85 Prozent | 100 Prozent |
| Behaltensfrist | 5 Jahre | 7 Jahre |
| Mindestlohnsumme (>15 Beschäftigte) | 400 Prozent | 700 Prozent |
| Widerruflich? | — | Nein, einmalige Wahl |
Die Lohnsummenregelung: Ihre Mitarbeiterzahl entscheidet mit
Die Regelung soll sicherstellen, dass die Vergünstigung nur Betrieben zugutekommt, die Arbeitsplätze tatsächlich erhalten. Sie ist nach Beschäftigtenzahl gestaffelt — und je kleiner der Betrieb, desto großzügiger die Regel.
| Beschäftigte | Mindestlohnsumme Regelverschonung (5 J.) | Mindestlohnsumme Optionsverschonung (7 J.) |
|---|---|---|
| Bis 5 | Keine Prüfung | Keine Prüfung |
| 6 bis 10 | 250 Prozent | 500 Prozent |
| 11 bis 15 | 300 Prozent | 565 Prozent |
| Mehr als 15 | 400 Prozent | 700 Prozent |
Wird die jeweilige Mindestlohnsumme am Ende des Beobachtungszeitraums unterschritten, entfällt die Verschonung nicht komplett, sondern anteilig — gekürzt im Verhältnis zur Unterschreitung.
Die Behaltensfrist: teuer, wenn Sie zu früh verkaufen
Neben der Lohnsumme muss der Erwerber das begünstigte Vermögen über die volle Behaltensfrist fortführen. Wird es innerhalb dieser Zeit veräußert, entfällt der Verschonungsabschlag zeitanteilig — berechnet nach dem Verhältnis der verbleibenden Restfrist.
Rettungsanker Reinvestitionsklausel: Fließt der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in neues begünstigtes Vermögen zurück, lässt sich die Nachversteuerung vermeiden.
Die Großerwerbsprüfung: Ab 26 Millionen Euro wird es kompliziert
Übersteigt das begünstigte Vermögen eines Erwerbers 26 Millionen Euro, greift die Großerwerbsprüfung nach § 13c ErbStG. Oberhalb dieser Schwelle schmilzt der Verschonungsabschlag linear ab, bis er bei 90 Millionen Euro vollständig entfällt. Alternativ kann bei sehr hohen Vermögen ein Verschonungsbedarfsprüfungsantrag gestellt werden — mit dem Nachweis, dass die Steuer nicht aus dem verfügbaren Vermögen bezahlbar ist.
Verwaltungsvermögen: Nicht jeder Vermögenswert ist begünstigt
Fremdvermietete Immobilien, Wertpapiere oder Kunstgegenstände ohne betrieblichen Bezug gelten als Verwaltungsvermögen und sind von der Verschonung grundsätzlich ausgenommen. Ist der Anteil am gesamten Betriebsvermögen zu hoch, gefährdet das die Begünstigung insgesamt. Eine saubere Trennung von betriebsnotwendigem und nicht betriebsnotwendigem Vermögen gehört deshalb Jahre vor der Übergabe auf den Prüfstand.
Warum frühzeitige Planung so viel Steuer sparen kann
Regel- oder Optionsverschonung, Lohnsummenregelung, Behaltensfrist und Großerwerbsprüfung ergeben zusammen einen erheblichen, aber komplexen Gestaltungsspielraum. Wird die Übertragung frühzeitig geplant, lassen sich mehrere Schenkungen so über die Jahre staffeln, dass persönliche Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden — während Lohnsummen- und Behaltensfristen realistisch eingehalten bleiben. Details zur Gestaltung der Übergabe selbst finden Sie in unserem Beitrag zur familieninternen Nachfolge.
Wird die Nachfolge dagegen erst im Erbfall unstrukturiert ausgelöst, bleiben die meisten dieser Gestaltungsmöglichkeiten ungenutzt — mit einer entsprechend höheren Steuerlast als Ergebnis.
Hinweis: Die genannten Werte und Schwellen basieren auf der aktuellen Gesetzeslage nach §§ 13a, 13b und 13c ErbStG. Da erbschaftsteuerliche Regelungen wiederholt Gegenstand von Reformdiskussionen sind, sollten die konkreten Werte vor einer geplanten Übertragung stets aktuell mit einem Steuerberater abgeglichen werden.
So begleitet JustValued die steueroptimierte Nachfolge
JustValued bringt Unternehmensbewertung, Nachfolgeplanung und die Abstimmung mit spezialisierten Steuerberatern zusammen, damit Regel- oder Optionsverschonung optimal zu Ihrer Familien- und Unternehmenssituation passen.
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Merksatz: Wer die Nachfolge erst im Erbfall regelt, zahlt für eine Entscheidung, die er nie bewusst getroffen hat.
Über JustValued
JustValued ist eine spezialisierte M&A-Beratung für den deutschen Mittelstand. Von der ersten Bewertung bis zum erfolgreichen Abschluss.
Quellen: § 13a ErbStG (Gesetze im Internet) · § 13b ErbStG (Gesetze im Internet) · REB Steuerberatung: Lohnsummenkontrolle & Behaltensfrist · JUHN Partner: Optionsverschonung. Stand: September 2026, ohne Gewähr, keine Steuerberatung/Rechtsberatung im Einzelfall.
