Meldet sich ein Käufer aus dem außereuropäischen Ausland, freuen sich viele Verkäufer zunächst über einen zusätzlichen, oft zahlungskräftigen Interessenten. Was dabei häufig übersehen wird: Der deutsche Staat hat bei Investitionen aus Nicht-EU-Staaten in bestimmten Branchen ein Mitspracherecht — die außenwirtschaftsrechtliche Investitionsprüfung.
Was die Investitionsprüfung grundsätzlich regelt
Nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) kann das Bundesministerium für Wirtschaft den Erwerb deutscher Unternehmen durch Investoren aus Nicht-EU- und Nicht-EFTA-Staaten prüfen und im Ausnahmefall untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet erscheint. Die Prüfung unterscheidet zwischen einer sektorspezifischen und einer sektorübergreifenden Investitionsprüfung.
Sektorspezifische Prüfung: Rüstung und Wehrtechnik
Beim Erwerb von Unternehmen aus dem Sicherheits-, Rüstungs- und Wehrtechnikbereich durch ausländische Erwerber gilt eine besonders niedrige Erwerbsschwelle von 10 Prozent der Stimmrechte. Diese Prüfung ist unabhängig davon, aus welchem Land der Erwerber stammt — auch EU-Investoren können hier grundsätzlich erfasst sein.
Sektorübergreifende Prüfung: Gestaffelte Schwellenwerte je nach Sensibilität
Die sektorübergreifende Investitionsprüfung betrifft ausschließlich Erwerber aus Nicht-EU- und Nicht-EFTA-Staaten, dafür grundsätzlich unabhängig von Branche, Umsatz oder Größe des deutschen Zielunternehmens. Die konkrete Meldeschwelle richtet sich nach der Sensibilität des jeweiligen Sektors:
- 10 Prozent der Stimmrechte: gilt für besonders sensible Bereiche nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 bis 7 AWV, insbesondere Betreiber kritischer Infrastrukturen sowie bestimmte Medienunternehmen
- 20 Prozent der Stimmrechte: gilt für die Fallgruppen nach § 55a Abs. 1 Nr. 8 bis 27 AWV, darunter bestimmte Unternehmen im Gesundheitssektor sowie Zukunftstechnologien wie Halbleiter, Künstliche Intelligenz, 3D-Druck und Quantentechnologie
- 25 Prozent der Stimmrechte: gilt als allgemeiner Auffang-Schwellenwert für alle übrigen Branchen ohne besondere sektorspezifische Sensibilität
Wann eine Meldepflicht entsteht
Fällt eine Transaktion in eine meldepflichtige Fallgruppe, entsteht die Meldepflicht bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags — also faktisch mit dem Signing, nicht erst mit dem Closing. Das Bundesministerium für Wirtschaft prüft daraufhin, ob eine formelle Prüfung eingeleitet wird, und muss innerhalb bestimmter gesetzlicher Fristen über eine Freigabe oder Untersagung entscheiden.
Die Konsequenz eines Verstoßes: Schwebende Unwirksamkeit
Wird ein meldepflichtiger Erwerb vollzogen, ohne dass die erforderliche Freigabe erteilt wurde, ist das Vollzugsgeschäft schwebend unwirksam. Das bedeutet: Der Eigentumsübergang tritt rechtlich nicht wirksam ein, bis die Freigabe nachträglich erteilt wird — mit erheblicher Rechtsunsicherheit für beide Vertragsparteien. Aus diesem Grund wird die Investitionsprüfung im Kaufvertrag praktisch immer als aufschiebende Bedingung für das Closing vereinbart.
Welche Auswirkungen das auf Ihren Zeitplan hat
Ist die Investitionsprüfung einschlägig, sollten Sie realistisch mit einer zusätzlichen Prüfphase von mehreren Wochen bis hin zu wenigen Monaten rechnen, bevor das Closing erfolgen kann — abhängig davon, ob eine vertiefte Prüfung eingeleitet wird. Bei einem Verkauf an einen Investor aus einem Nicht-EU-Staat sollten Sie deshalb frühzeitig, idealerweise bereits vor Aufnahme konkreter Verhandlungen, prüfen lassen, ob Ihr Unternehmen in eine der meldepflichtigen Kategorien fällt.
Warum das Thema in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen hat
Der Kreis der erfassten Sektoren wurde in den vergangenen Jahren mehrfach erweitert — insbesondere um Zukunftstechnologien und kritische Infrastrukturen. Für Verkäufer mit Bezug zu Halbleitern, Künstlicher Intelligenz, Gesundheitswesen, Medien oder kritischer Infrastruktur ist eine frühzeitige Prüfung deshalb heute wichtiger als noch vor wenigen Jahren — selbst wenn das eigene Unternehmen auf den ersten Blick nicht offensichtlich in eine dieser Kategorien zu fallen scheint.
Was Verkäufer konkret tun sollten
Lassen Sie bei jedem Kaufinteressenten aus einem Nicht-EU- oder Nicht-EFTA-Staat frühzeitig durch einen im Außenwirtschaftsrecht erfahrenen Anwalt prüfen, ob Ihr Unternehmen unter eine der Fallgruppen nach § 55a AWV fällt. Diese Einschätzung sollte bereits in die Verhandlung des Letter of Intent und in die realistische Zeitplanung bis zum Closing einfließen, damit weder Sie noch der Käufer von einer unerwarteten Verzögerung überrascht werden.
Hinweis: Die genannten Schwellenwerte und Fallgruppen basieren auf der aktuellen Fassung von § 55a AWV. Das Außenwirtschaftsrecht wird regelmäßig angepasst — die konkrete Einordnung sollte daher stets aktuell mit spezialisierter rechtlicher Beratung geprüft werden.
