Wettbewerbsverbot beim Unternehmensverkauf: Was Verkäufer wissen müssen

Du verkaufst dein Unternehmen — und mit dem Kaufvertrag unterschreibst du häufig auch ein Wettbewerbsverbot. Eine Klausel, die weitreichende Konsequenzen haben kann und im Verhandlungsprozess oft unterschätzt wird.

Was ist ein Wettbewerbsverbot beim Unternehmensverkauf?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot — auch Non-Compete-Klausel genannt — verpflichtet den Verkäufer dazu, nach dem Closing für einen definierten Zeitraum keine konkurrierende Tätigkeit auszuüben. Das bedeutet: Du darfst kein neues Unternehmen im gleichen Marktsegment gründen, dich bei einem Wettbewerber anstellen lassen oder Kunden des verkauften Unternehmens aktiv abwerben.

Der Hintergrund ist legitim: Der Käufer erwirbt nicht nur Maschinen und Verträge — er erwirbt auch dein Wissen, deine Kundenkontakte und deinen Markteinblick. Das Wettbewerbsverbot schützt ihn davor, dass du diesen Vorsprung unmittelbar wieder gegen ihn einsetzt.

Was ist rechtlich zulässig?

In Deutschland ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot beim Unternehmensverkauf grundsätzlich zulässig. Allerdings muss es verhältnismäßig sein. Als Orientierung gilt:

  • Laufzeit: maximal 2–3 Jahre nach Closing
  • Räumlicher Geltungsbereich: auf das tatsächlich betriebene Marktgebiet begrenzt
  • Sachlicher Geltungsbereich: nur die Branchen und Tätigkeiten, die das verkaufte Unternehmen tatsächlich ausübt

Ein Wettbewerbsverbot, das zu weit geht — etwa weltweit, für zehn Jahre oder für jede wirtschaftliche Tätigkeit — kann von einem Gericht für nichtig erklärt werden.

Was passiert bei einem Verstoß?

Wer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt, riskiert empfindliche Konsequenzen: vertraglich vereinbarte Vertragsstrafen, Schadensersatzansprüche des Käufers und im schlimmsten Fall eine einstweilige Verfügung, die die wettbewerbliche Tätigkeit sofort untersagt.

Wie verhandelst du das Wettbewerbsverbot?

Das Wettbewerbsverbot ist Verhandlungssache — und wird leider oft nicht aktiv behandelt. Folgende Punkte solltest du gezielt verhandeln:

  • Laufzeit: Zwei Jahre sind Standard. Mehr als drei Jahre solltest du nicht akzeptieren.
  • Geografischer Geltungsbereich: Beschränke ihn auf die Regionen, in denen das Unternehmen tatsächlich aktiv ist.
  • Ausnahmen: Bestehende Beteiligungen oder geplante Tätigkeiten in klar abgegrenzten Bereichen müssen explizit ausgenommen werden.
  • Vergütung: Eine separate Entschädigung ist nicht zwingend üblich — aber bei sehr langen Laufzeiten sinnvoll und verhandelbar.

Sonderfall: Beratungsmandat nach dem Verkauf

Manche Käufer möchten den Verkäufer für eine Übergangszeit als Berater behalten. In diesem Fall muss das Wettbewerbsverbot die Beratungstätigkeit ausdrücklich erlauben. Andernfalls entsteht ein Widerspruch: Einerseits sollst du helfen, andererseits darfst du nichts tun, was dem Unternehmen nützt.

Das Wichtigste auf einen Blick

Das Wettbewerbsverbot ist kein Anhang zum Kaufvertrag — es ist ein zentraler Bestandteil, der deine Handlungsfähigkeit nach dem Verkauf für Jahre beeinflusst. Lass es von einem erfahrenen M&A-Anwalt prüfen, bevor du unterschreibst. Was auf den ersten Blick fair klingt, kann in der Praxis erheblich einschränken.

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